Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 94 Anzuwendende Vorschriften
Stand: 15.06.2021
Für den Gesamtpersonalrat gelten § 89 Absatz 1, 2 und 4, § 90 Satz 1 sowie § 91 entsprechend.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 94 BPersVG →
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Nach Gewicht
- BVerfG, 06.03.2001 – 2 BvL 2/96Zitiert von 2
- BVerwG, 25.03.2019 – 5 P 4/18Verwaltungsrechtsweg für Streitigkeiten der Freienvertretung des Rundfunks Berlin-BrandenburgZitiert von 1
- BAG, 16.03.2000 – 2 AZR 828/98Zitiert von 13
- BVerwG, 22.05.2025 – 5 PA 4.24Anfechtung der Wahl zum Gesamtpersonalrat des BundesnachrichtendienstesZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2020 – OVG 4 L 1/20Zitiert von 4
- VG Potsdam, 15.05.2012 – 21 K 95/10.PVL
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 11.02.2020 – 25 FL 74/18Zitiert von 3
- VG Hamburg, 22.05.2019 – 25 FL 23/19Zitiert von 5
- VG Bremen, 13.03.2017 – 7 K 2405/15Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 94 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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